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Kleine Paragrafenkunde

Geschrieben von Green am Freitag, 13. November 2009

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Winterreifen: Pflicht oder Pflichtübung?

Bei winterlichen Straßenbedingungen ist eine wettertaugliche Ausrüstung nicht wegzudenken. Deshalb fordert der Gesetzgeber solche Maßnahmen, die eine sichere Fortbewegung bei schwierigen Fahrbahnzuständen ermöglichen. 2006 wurde Paragraf 2 der Straßenverkehrsordnung entsprechend erweitert: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage." Diese Formulierung lässt zwar Ermessensspielräume zu. Trotzdem unterstreicht sie, was jeder besonnene Autofahrer ohnehin weiß: Durch die kalte Jahreszeit geht's am besten auf Winterreifen. Wer sich schon bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht auf seine Reifen verlassen kann, der hat schlechte Karten. Während die Vernunft der Hauptgrund für die Umrüstung sein sollte, gibt es auch noch andere Argumente, die für eine Winterbereifung sprechen: Im Extremfall kann nämlich der Versicherungsschutz erlöschen, denn im Winter mit Sommerpneus zu fahren, ist grob fahrlässig. Zudem riskiert man ein Bußgeld in Höhe von 20,- Euro, wenn man bei winterlichen Bedingungen mit Sommerreifen unterwegs ist. Bei Behinderung des Verkehrs werden sogar 30,- Euro sowie ein Punkt im Flensburger Zentralregister fällig.

Zehn Prozent mit ungeeigneter Bereifung unterwegs
Die „Winterreifenpflicht für Vernünftige" mit dem Ziel der sicheren Fortbewegung hat sich bereits herumgesprochen. Dennoch täuschen sich viele Autofahrer mit Argumenten wie „wir haben kaum Schnee" und „ich bin nur im Nahbereich unterwegs" selbst. In nahezu allen Regionen Deutschlands gibt es von Oktober bis April frostige Nächte - und die genügen bereits, um jede noch so kurze Strecke in eine rutschige Piste zu verwandeln. Eine repräsentative Studie von Dunlop ergab, dass nach wie vor im Winter mehr als jedes zehnte Auto mit ungeeigneter Bereifung unterwegs ist.

 

Genügend Profil für mehr Sicherheit
Auch in Sachen Reifenprofil gilt: Wer vernünftig ist, für den bildet die gesetzliche Vorschrift eine Minimalforderung. Denn der Gesetzgeber schreibt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter vor - doch Experten warnen, dass dies gerade im Winter viel zu wenig ist. Um speziell beim Bremsvorgang genügend Haftung zu haben, sollten es mindestens vier Millimeter sein. Damit man diese Grenze keinesfalls unterschreitet, hilft ein simpler Test: Der goldene Rand einer Ein-Euro-Münze muss vollständig im Profil verschwinden, um die Vier-Millimeter-Grenze zu erfüllen. Doch schon diese Profiltiefe kann kritisch sein verglichen mit einem neuen Reifen, der über acht Millimeter verfügt. Testfahrten ergaben ein deutliches Ergebnis: Auf Schnee wurde bei Tempo 50 eine Vollbremsung durchgeführt. Der Bremsweg mit neuen Reifen (acht Millimeter Profil) war sechs Meter kürzer, als bei gebrauchten Reifen mit vier Millimetern. Noch deutlicher die Differenz beim Restprofil mit nur noch zwei Millimetern: Hier betrug der  Unterschied zu den Neureifen 11,4 Meter. Wer schließlich die Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern unterschreitet, riskiert nicht nur eine miserable Haftung, sondern auch eine saftige Strafe: Der Bußgeldkatalog sieht 75,- Euro und drei Punkte vor.

 

Hanau, im Oktober 2009

Kleine Paragrafenkunde

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